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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 16/20a

Worum es ging: Kann sich der Täuschende gegen eine Anpassung des Vertrags wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur ausnahmsweise. Wer arglistig getäuscht hat, kann gegen die verlangte Anpassung nicht einwenden, er hätte den Vertrag anders gar nicht geschlossen. Widersprechen darf er nur, wenn durch die Anpassung sachlich gerechtfertigte wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden, und das muss er behaupten und beweisen.

Betrifft der gemeinsame Irrtum keinen wesentlichen Punkt, bleibt der Vertrag bestehen. Das gilt, wenn der Vertrag ohne den Irrtum mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre und sich dieser Inhalt ermitteln lässt. Der Vertrag wird dann angepasst, indem die Leistung des Irrenden verhältnismäßig gekürzt wird.

Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.

Ja. Hat die andere Seite Ihren Irrtum veranlasst, können Sie den Vergleich grundsätzlich anfechten. Ob der Irrtum wesentlich war, ist eine Frage der Ursächlichkeit; im Zweifel kommt es darauf an, wie sich redliche Parteien ohne den Irrtum verhalten hätten. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung wird dabei kein unrechtmäßiges Verhalten unterstellt.

Ja. Wer sämtliche Anteile einer Kapitalgesellschaft kauft, erwirbt nach dem wirtschaftlichen Zweck auch das Unternehmen selbst. Deshalb gelten die Regeln über Gewährleistung und Schadenersatz beim Unternehmenskauf, etwa wenn sich später Steuerschulden zeigen.

Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.

Ja. Stehen mehrere Forderungen sachlich oder rechtlich miteinander in Zusammenhang, dürfen Sie sie gemeinsam in einer Klage einbringen. Das gilt sogar dann, wenn das angerufene Gericht für eine der Forderungen für sich allein nicht zuständig wäre.

Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.

Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.

Weist das Gericht Ihre Klage gleich zu Beginn zurück, können Sie beides tun: dagegen ein Rechtsmittel einbringen und zugleich beantragen, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen. Sie bestimmen, in welcher Reihenfolge darüber entschieden wird, und daran sind die Gerichte gebunden.

Wenn sich alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt ableiten lassen. Das ist der Fall, wenn Ihr Vorbringen zu einem Anspruch schon ausreicht, um auch über die anderen zu entscheiden. Dass alle Ansprüche dasselbe Ziel verfolgen oder aus derselben Vertragsbeziehung stammen, genügt dagegen nicht.

Nein. Für eine Klage, mit der ein Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgehoben und rückabgewickelt werden soll, ist das Handelsgericht sachlich nicht zuständig.

Ansprüche, die erst nach Auflösung des Geschäfts oder nach einem Rücktritt entstehen, etwa die Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen, gehören nicht vor das Handelsgericht. Schadenersatz gegen ein Unternehmen gehört nur dann dorthin, wenn er aus der Erfüllung, der schlechten Erfüllung oder der Vereitelung eines solchen Geschäfts abgeleitet wird.

Machen Sie in einer Klage mehrere Forderungen geltend, werden diese nur dann zu einem Betrag zusammengerechnet, wenn sie sich aus ein und demselben Sachverhalt ableiten lassen, ohne dass Ihr Vorbringen ergänzt werden müsste. Dass die Forderungen rechtlich unterschiedlich begründet sind, schadet dabei nicht. Ein bloß loser Zusammenhang zweier Sachverhalte reicht dagegen nicht aus.

Das muss derjenige beweisen, der den Irrtum verursacht hat. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist zu prüfen, ob Sie den Vertrag zumindest mit anderem Inhalt geschlossen hätten, etwa zu einem geringeren Preis. Dabei kommt es darauf an, wie redliche Vertragspartner üblicherweise gehandelt hätten.

Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Schadenersatzansprüche gegen ein Unternehmen gehören nur unter einer Voraussetzung vor die Handelsgerichte. Sie müssen daraus abgeleitet werden, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft erfüllt, schlecht erfüllt oder nicht erfüllt wurde.

Ja, wenn das Geschäft auf der Seite des Beklagten unternehmensbezogen war. Ansprüche auf Rückabwicklung nach einem Rücktritt und Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Klauseln in solchen Geschäften fallen in diese Zuständigkeit. Bei einem von vornherein nichtigen Geschäft fehlt dagegen der nötige enge Zusammenhang.

Das hängt von der Auslegung des einzelnen Vertrags ab. Je weniger Einfluss Ihnen der Aktienerwerb auf die Geschäftsführung verschafft und je mehr Anlage- und Spekulationszwecke im Vordergrund stehen, desto weniger ist eine solche Haftung anzunehmen. Anders liegt es, wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert wurden.

Wird ein Vertrag wegen eines Irrtums angepasst, ist zu fragen, was redliche Vertragsparteien vereinbart hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel marktorientierte, verkehrsübliche Entgelte vereinbart werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 872 JN § 41 JN § 51 JN § 55 UGB Art. 1 UGB Art. 2 UGB § 38 ZPO § 227 ZPO § 230a

Entscheidungstext

73 Absätze, 27.087 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

6Ob16/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch DDr. Harald Schröckenfuchs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* W*, wegen 422.136,06 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. November 2019, GZ 13 R 67/19x-5, womit infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2019, GZ 55 Cg 5/19p-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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