Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 87/24y

Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Weist das Gericht Ihre Klage gleich zu Beginn zurück, können Sie beides tun: dagegen ein Rechtsmittel einbringen und zugleich beantragen, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen. Sie bestimmen, in welcher Reihenfolge darüber entschieden wird, und daran sind die Gerichte gebunden.

Für die Prüfung der Zuständigkeit zählt allein, was in der Klage behauptet wird. Andere Umstände werden dabei nicht herangezogen.

Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist es nicht nötig, dass das Geschäft, aus dem Sie Ihren Anspruch ableiten, zwischen Ihnen und der Gegenseite geschlossen wurde.

Ansprüche, die erst nach Auflösung des Geschäfts oder nach einem Rücktritt entstehen, etwa die Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen, gehören nicht vor das Handelsgericht. Schadenersatz gegen ein Unternehmen gehört nur dann dorthin, wenn er aus der Erfüllung, der schlechten Erfüllung oder der Vereitelung eines solchen Geschäfts abgeleitet wird.

Das Handelsgericht ist nur zuständig, wenn Ihr Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird. Der Anspruch muss also sachlich mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und aus diesem Geschäft selbst geltend gemacht werden.

Für die sachliche Zuständigkeit kommt es auf die Angaben in der Klage an. Danach richtet sich, welches Gericht die Sache zu behandeln hat.

Eine GmbH unterliegt jenen Regeln, die für Kaufleute gelten. Ihre Geschäfte sind deshalb immer unternehmensbezogene Geschäfte.

Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Schadenersatzansprüche gegen ein Unternehmen gehören nur unter einer Voraussetzung vor die Handelsgerichte. Sie müssen daraus abgeleitet werden, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft erfüllt, schlecht erfüllt oder nicht erfüllt wurde.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Ja, wenn das Geschäft auf der Seite des Beklagten unternehmensbezogen war. Ansprüche auf Rückabwicklung nach einem Rücktritt und Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Klauseln in solchen Geschäften fallen in diese Zuständigkeit. Bei einem von vornherein nichtigen Geschäft fehlt dagegen der nötige enge Zusammenhang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1447 ABGB § 879 JN § 51 JN § 52 KSchG § 6 UGB Art. 2

Entscheidungstext

41 Absätze, 12.971 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Geschäftszahl

6Ob87/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* AG, *, vertreten durch Mag. Wieland Leopold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, wegen 6.390 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2024, GZ 34 R 240/23f-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 2023, GZ 36 C 1106/23z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail