Überwacht das Gericht, wie Eltern das Geld ihres Kindes verwalten?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, gesetzliche Vertreter
Nein, nur eingeschränkt. Ist das Vermögen des Kindes nicht nennenswert, muss das Gericht die Eltern nicht überwachen. Hat es aber den Verdacht, dass dem Kind unmittelbar Gefahr droht, prüft es die Verwaltung und kann auch vorläufige Maßnahmen anordnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die gesetzlichen Vertreter sind außer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen nicht mehr zu überwachen, wenn das Vermögen im Sinne des § 133 Abs3 AußStrG nicht nennenswert ist. Hat das Gericht aber den Verdacht des Bestehens einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen, so hat es auch die Verwaltung durch die Eltern zu überwachen. Dabei hat es erforderlichenfalls auch einstweilige Vorkehrungen im Sinn des § 133 Abs4 AußStrG zu treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht "Oberaufseher" oder "oberste Zweckmäßigkeitsinstanz" im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern‑Kind‑Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken.OGH 4 Ob 25/17f, 13.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123510 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 113/18f, 03.10.2018
Genannte Normen
AußStrG 2005 §133 Abs3
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