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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018

OGH 5 Ob 113/18f

Worum es ging: Überwacht das Gericht, wie wir das Kindesvermögen verwalten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verwalten Eltern das Vermögen ihres Kindes, greift das Gericht grundsätzlich nicht ein. Eine gerichtliche Überwachung ist nur nötig, wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint, etwa weil die Eltern das Vermögen missbräuchlich verwenden.

Eltern haben das Vermögen ihres Kindes im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu erhalten und zu vermehren. Zur Erhaltung gehört auch, dass sie Geldansprüche des Kindes wahren und nicht verfallen lassen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Nein, nur eingeschränkt. Ist das Vermögen des Kindes nicht nennenswert, muss das Gericht die Eltern nicht überwachen. Hat es aber den Verdacht, dass dem Kind unmittelbar Gefahr droht, prüft es die Verwaltung und kann auch vorläufige Maßnahmen anordnen.

Nein. Für die Wertgrenze zählt nur jenes Vermögen, das Sie als gesetzlicher Vertreter für das Kind verwalten. Was das Kind selbst verdient, und der Unterhalt, den es bekommt, werden nicht eingerechnet, auch wenn diese Beträge 10.000 Euro im Jahr übersteigen.

Nein, grundsätzlich nicht. Eine laufende Waisenpension tritt an die Stelle dessen, was der verstorbene Elternteil an Unterhalt, Versorgung und Pflege geleistet hätte, und ist deshalb der gerichtlichen Kontrolle über das Vermögen des Kindes entzogen. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung erkennbar sind.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 133 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.654 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob113/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C*, über den Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. April 2018, GZ 23 R 106/18p-9, mit dem über den Rekurs der Mutter T*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 20. Februar 2018, GZ 1 PG 218/17p-2, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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