Überwacht das Gericht das Einkommen meines Kindes?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Obsorgeberechtigte, Kinder
Nein. Für die Wertgrenze zählt nur jenes Vermögen, das Sie als gesetzlicher Vertreter für das Kind verwalten. Was das Kind selbst verdient, und der Unterhalt, den es bekommt, werden nicht eingerechnet, auch wenn diese Beträge 10.000 Euro im Jahr übersteigen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und ‑verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 113/18f, 03.10.2018
Genannte Normen
AußStrG 2005 §133
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