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Überwacht das Gericht, wie mein Vermögen verwaltet wird?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Eltern, Kinder
Verwaltet ein bestellter Vertreter Ihr Vermögen, muss das Gericht diese Verwaltung bei nennenswertem Vermögen immer überwachen und nicht erst bei einer konkreten Gefahr. Verwalten dagegen Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, überwacht das Gericht nur, wenn eine Liegenschaft dazugehört oder das Vermögen oder die Jahreseinkünfte 10.000 Euro wesentlich übersteigen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach § 133 Abs 2 AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ‑ also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ‑ eine Überwachung zu erfolgen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §133

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