Überwacht das Gericht, wie mein Vermögen verwaltet wird?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Eltern, Kinder
Verwaltet ein bestellter Vertreter Ihr Vermögen, muss das Gericht diese Verwaltung bei nennenswertem Vermögen immer überwachen und nicht erst bei einer konkreten Gefahr. Verwalten dagegen Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern, überwacht das Gericht nur, wenn eine Liegenschaft dazugehört oder das Vermögen oder die Jahreseinkünfte 10.000 Euro wesentlich übersteigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach § 133 Abs 2 AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ‑ also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ‑ eine Überwachung zu erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Unzulässige Sperre des Versicherungsscheins, da die Eigentümergemeinschaft Vertragspartnerin des Versicherers ist.OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024
- Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gemäß § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen.OGH 4 Ob 10/18a, 20.02.2018
- § 133 AußStrG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachwalter gemäß § 135 Abs 2 AußStrG von der laufenden Rechnungslegung befreit ist.OGH 4 Ob 10/18a, 20.02.2018
- § 133 AußStrG ist daher auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden.OGH 7 Ob 136/13w, 04.09.2013
- Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit.OGH 2 Ob 166/12v, 20.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §133
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