Wie lange kann ein Betrieb eine irrtümliche Mehrlieferung zurückfordern?
günstig für Empfänger betrifft Unternehmer, Kunden, Lieferanten, Versicherungsnehmer
Drei Jahre. Hat ein Betrieb versehentlich mehr geliefert, als er schuldete, und will er das zurück, gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für seine Rechnungen. Auch Prämien, die ohne vertragliche Grundlage an eine Versicherung gezahlt wurden, können nur drei Jahre lang zurückgefordert werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2008)
Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 6 Ob 24/19a, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1431
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Vertragsrecht · Verjährung von Bereicherungsansprüchen
Vertragsrecht · Verjährung bei arglistiger Täuschung
Vertragsrecht · Dreijahresfrist bei Geschäftsforderungen
Vertragsrecht · Verjährung beim Netznutzungsentgelt