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Gilt die kurze Frist auch für Rückforderungen des Unternehmers?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Käufer, Besteller, Kunden
Nein. Die kurze Frist von drei Jahren gilt für Forderungen eines Betriebs auf Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Arbeiten. Will das Unternehmen dagegen einen Teil der eigenen Leistung zurück, weil es zu viel geliefert hat, gilt diese kurze Frist nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1989)

§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034280 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Verjährung bei nicht ausgeführtem Werk

Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.

günstig für Konsument Verkürzte Verjährung beim Steuerberater

Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.

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