Gilt die kurze Frist auch für Rückforderungen des Unternehmers?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ‑ oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ‑, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus.OGH 4 Ob 181/13s, 17.12.2013
- Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB.OGH 1 Ob 32/08z, 03.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034280 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 9 ObA 4/23p, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 24/19a, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- ABGB § 1489
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.
Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.