Gilt für meine Rückforderung wirklich immer die lange Frist?
betrifft Zahler, Empfänger, Unternehmer, Werkbesteller, Versicherungen
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1968)
Ansprüche nach § 1435 ABGB unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 3-jährige Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch des Werkbestellers nach § 1431 ABGB wegen Überzahlung des Werklohns.OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026
- Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
- Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebühren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.OGH 9 Ob 5/08p, 02.06.2009
- Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 1431, 1435 ABGB tritt grundsätzlich nach dreißig Jahren ein.OGH 9 Ob 5/08p, 02.06.2009
- Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (§ 69 ElWOG).OGH 1 Ob 92/08y, 16.12.2008
- Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB.OGH 1 Ob 32/08z, 03.04.2008
- Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.OGH 2 Ob 24/01w, 22.02.2001
- Die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 1431, 1435 ABGB tritt zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos nach 30 Jahren ein; hier: Rückforderung des Übergenusses eines Vertragslehrers des Bundes - kurze Verjährungszeit. Seit 1.7.1997 gilt ohnehin § 18a Abs 2 VBG.OGH 9 ObA 157/97x, 26.11.1997
- Überhaupt Kondiktionen nach §§ 1041, 1431 ff ABGB.OGH 4 Ob 658/75, 17.02.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 28.
- OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 60/23y, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/23p, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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