Zum Inhalt springen

Gilt für meine Rückforderung wirklich immer die lange Frist?

betrifft Zahler, Empfänger, Unternehmer, Werkbesteller, Versicherungen
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (28 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1968)

Ansprüche nach § 1435 ABGB unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 28.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Verjährung der Rückforderung nach Vertragsaufhebung
Vertragsrecht · Verjährung von Bereicherungsansprüchen
Vertragsrecht · Dreijahresfrist bei Geschäftsforderungen
Vertragsrecht · Verjährung der Rückforderung nach Rücktritt
Vertragsrecht · Verjährung bei irrtümlicher Mehrlieferung