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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.07.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 24/19a

Worum es ging: Wie lange kann ich nach dem Rücktritt meine Zahlung zurückverlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.

Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.

Forderungen aus dem geschäftlichen Verkehr verjähren in drei Jahren. Diese Regel ist bewusst weit gefasst und soll beinahe den gesamten geschäftlichen Verkehr erfassen. Betriebe müssen ihre Forderungen daher grundsätzlich binnen drei Jahren geltend machen.

Nein. Die kurze Frist von drei Jahren gilt für Forderungen eines Betriebs auf Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Arbeiten. Will das Unternehmen dagegen einen Teil der eigenen Leistung zurück, weil es zu viel geliefert hat, gilt diese kurze Frist nicht.

Wenn dem Begünstigten die durch die Garantie gesicherte Leistung in Wahrheit nicht zusteht, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber der Garantie das Geld zurückfordern. Dabei wird er einem Irrenden gleichgestellt, weil er die Zahlung trotz besserer Kenntnis nicht mehr verhindern konnte.

Für die kurze Verjährung kommt es darauf an, dass sich ein Anspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen richtet, die regelmäßig wiederkehren. Maßgeblich ist die zeitliche Wiederkehr, nicht die gleichbleibende Höhe. Wechselnde Beträge ändern daran nichts.

Drei Jahre. Hat ein Betrieb versehentlich mehr geliefert, als er schuldete, und will er das zurück, gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für seine Rechnungen. Auch Prämien, die ohne vertragliche Grundlage an eine Versicherung gezahlt wurden, können nur drei Jahre lang zurückgefordert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1478 ABGB § 1480 ABGB § 1486 ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

52 Absätze, 12.275 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Geschäftszahl

6Ob24/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* Limited, *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der klagenden Partei 1. A* GmbH, *, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. L* BV & Co KG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH, 2. P* GmbH & Co KG, beide *, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.026.583,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2018, GZ 2 R 44/18g-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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