Wie lange kann ich zu viel bezahltes Geld zurückfordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 3-jährige Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch des Werkbestellers nach § 1431 ABGB wegen Überzahlung des Werklohns.OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026
- Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
- Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016
- Analoge Geltung des § 27 Abs 3 MRG außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG.OGH 8 Ob 12/13t, 04.03.2013
- Hier: Rückforderung nach Garantieabruf.OGH 5 Ob 103/11z, 07.06.2011
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- Hier: Rechtsgrundlose Verwendung von Planungsleistungen eines Architekten.OGH 4 Ob 117/10z, 05.10.2010
- Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren.OGH 7 Ob 269/08x, 30.03.2009
- Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (§ 69 ElWOG).OGH 1 Ob 92/08y, 16.12.2008
- Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB.OGH 1 Ob 32/08z, 03.04.2008
- Hier: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.OGH 2 Ob 24/01w, 22.02.2001
- LeistungskondiktionOGH 7 Ob 736/82, 24.03.1983
- Rückforderungsansprüche (Mietzins).OGH 6 Ob 673/79, 14.11.1979
- § 1431 ABGBOGH 5 Ob 344/71, 18.01.1972
- BenützungsentgeltOGH 5 Ob 211/65, 30.09.1965
- Ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt gemäß § 1479 ABGB in dreißig Jahren.OGH 2 Ob 537/58, 11.03.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 44.
- OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/23p, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 24/19a, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- OGH 10 Ob 62/16i, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1041
- ABGB § 1431
- ABGB § 1435
- ABGB § 1479
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- ABGB § 1489
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer ohne Auftrag nur die Schuld eines anderen bezahlt, darf bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs nicht besser gestellt werden als jemand, der die Forderung förmlich eingelöst hat. Sonst könnten die kurzen Verjährungsfristen auf einem Umweg umgangen werden.
Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.