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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 180/24t

Worum es ging: Kann ein falsch geschriebener Name im Verfahren berichtigt werden?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.

Wird bloß die Entscheidung aufgehoben und nicht das gesamte Verfahren, wird darüber noch nicht endgültig abgesprochen. Die Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die strengere Regel über die Kosten eines aufgehobenen Verfahrens greift hier nicht.

Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.

Wurde das Verfahren erst im Rechtsmittelverfahren unterbrochen, richten Sie den Antrag auf Fortsetzung zunächst an das Erstgericht, solange dort noch Schritte offen sind. Sobald der Akt an das Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde, ist der Antrag dort einzubringen.

Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

Ist das Verfahren unterbrochen, haben Ihre Schritte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite keine rechtliche Wirkung; ausgenommen sind nur Handlungen, mit denen das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das Gericht muss solche Eingaben zurückweisen. Nachträglich genehmigen lassen sie sich nicht.

Während der Unterbrechung wegen einer Insolvenz sind Schritte im Verfahren gegenüber der anderen Partei unwirksam; das Gericht muss sie zurückweisen oder für unwirksam erklären. Fühlen Sie sich aber durch eine Entscheidung beschwert, die trotz der Unterbrechung ergangen ist, dürfen Sie diese anfechten und den Verstoß geltend machen. Wegen aller anderen Gründe kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der neu laufenden Frist neuerlich Berufung erheben.

Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.

Ein Urteil, das nach Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens gefällt wird, ist nichtig. Sie können es aus diesem Grund bekämpfen. Wirkungslos ist es aber nicht von selbst; es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Mangel vorliegt.

Wird über eine Partei erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung die Insolvenz eröffnet und geht es um eine Forderung im Insolvenzverfahren, darf erst nach Fortsetzung des Verfahrens entschieden werden. Fortgesetzt werden kann es, nachdem die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.

Über ein Rechtsmittel, das Sie nach Eintritt der Unterbrechung einbringen, darf inhaltlich nicht entschieden werden, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist; das Gericht weist es zurück. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie sich durch eine Entscheidung beschwert erachten, die trotz der Unterbrechung ergangen ist. Diese Entscheidung dürfen Sie anfechten.

Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.

Was Sie während einer Unterbrechung des Verfahrens einbringen, hat gegenüber der Gegenseite keine rechtliche Bedeutung. Solche Eingaben sind deshalb zurückzuweisen.

Auch Rechtsmittelschriften, die Sie während der Unterbrechung des Verfahrens einbringen, haben gegenüber der Gegenseite keine rechtliche Wirkung. Sie werden deshalb zurückgewiesen.

Den Antrag, ein unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, müssen Sie bei jenem Gericht stellen, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist. An ein anderes Gericht ist der Antrag nicht zu richten.

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein laufendes Verfahren schon von Gesetzes wegen unterbrochen. Ein Beschluss des Gerichts darüber stellt das nur fest und bewirkt die Unterbrechung nicht erst.

Wird entschieden, ohne dass das Gericht von der Insolvenzeröffnung wusste, wird das Urteil trotzdem rechtskräftig. Ein Antrag, es deshalb für nichtig zu erklären, ist nicht zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft kann auch das Höchstgericht seine eigene Entscheidung nicht mehr auf bloßen Antrag einer Partei beseitigen.

Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.

Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch außerstreitige Verfahren wie das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz unterbrochen. Handlungen der Parteien während dieser Unterbrechung sind unwirksam, das Gericht kann sie nicht wirksam entgegennehmen.

Ist aus Ihrem Antrag zweifelsfrei erkennbar, gegen wen er sich richtet, kann die Bezeichnung der Gegenseite richtiggestellt werden. Die Frist für die Überprüfung des Mietzinses ist dann schon mit der Antragstellung gewahrt.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Ein Rechtsmittel, das Sie während der Unterbrechung des Verfahrens einbringen, wird zurückgewiesen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es die Wirkung der Unterbrechung sichern soll oder klären soll, ob überhaupt unterbrochen wurde.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Im außerstreitigen Verfahren soll das Rechtsmittelgericht möglichst selbst in der Sache entscheiden. Auch wenn ein Grund für eine Aufhebung vorliegt, steht es dem Gericht frei, gleich selbst zu entscheiden. Das gilt auch für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 25 AußStrG § 26 AußStrG § 56 AußStrG § 58 AußStrG § 66 AußStrG § 71 IO § 7 IO § 8a MRG § 37 ZPO § 163 ZPO § 235 ZPO § 477

Entscheidungstext

51 Absätze, 13.877 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob180/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers W*, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. A*, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der B* GmbH, *, 2. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin gegen den Teil-Sachbeschluss und Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2024, GZ 39 R 286/23g-62, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. Oktober 2023, GZ 48 MSch 41/20t-53, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der Erstantragsgegnerin wird auf Dr. A*, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der B* GmbH, *, berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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