Bekomme ich im Unterhaltsverfahren meine Anwaltskosten ersetzt?
betrifft volljährige Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Im Verfahren über Kindesunterhalt gibt es für Vertretungskosten, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, einen Anspruch auf Kostenersatz. Umgekehrt kann Sie auch eine Verpflichtung treffen, solche Kosten zu ersetzen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Im Verfahren wegen Kindesunterhalts besteht für nach Erreichen der Volljährigkeit entstandene Vertretungskosten ein Kostenersatzanspruch bzw eine Kostenersatzverpflichtung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Volljährigkeit im Revisionsverfahren.OGH 8 Ob 33/20s, 25.08.2020
- Gegenteilig zu T1: Kostenvorbehalt hinsichtlich der Revisionsrekursbeantwortung, die nach Volljährigkeit erstattet wurde.OGH 5 Ob 116/13i, 03.10.2013
- Hier: Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erhoben, bevor das Kind volljährig wurde.OGH 6 Ob 112/11f, 24.11.2011
- In Fällen, in denen der Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten vor Eintritt der Volljährigkeit erhoben, die Revisionsbeantwortung jedoch erst danach erstattet wurde, besteht kein Kostenersatz gemäß § 78 AußStrG.OGH 6 Ob 127/10k, 01.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §78 Abs2; AußStrG 2005 §101 Abs2
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