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Muss der Vater die Anwaltskosten des Kindes mitzahlen?

günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Kosten, die einem Kind für die Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte entstehen, sind grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf, den der Unterhaltspflichtige zu decken hat, wenn sie aus dem laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden können. Das Kind kann diese Mittel auch dann verlangen, wenn es die Kosten schon selbst vorgestreckt hat und der Grund dafür in der Vergangenheit liegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Die Mittel zur Deckung dieses Sonderbedarfs kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt; dies gilt umso mehr jetzt, wo Unterhalt generell auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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