Bekomme ich auch schon angefallene Anwaltskosten vom Ehepartner ersetzt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ja. Der Vorschuss für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gehört zum gesetzlichen Unterhalt, und dabei macht es keinen Unterschied, ob es um ein erst einzuleitendes Verfahren geht oder um bereits entstandene, noch offene Honorare. Ersetzt werden aber nur notwendige Kosten, also solche, die eine vernünftige und sorgfältige Person in Ihrer Lage ebenfalls verursacht hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes dar (EvBl 1968/338, EvBl 1969/24; 7 Ob 738, 739/79 ua).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Prozesskostenvorschuss steht als Sonderbedarf nur für „notwendige“ Verfahrenskosten zu. Ob eine kostenverursachende Maßnahme in diesem Sinn notwendig ist (oder war), hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich handeln – also ebenfalls das kostenverursachende Verhalten setzen – würde oder (bei einem Prozesskostenvorschuss für bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Honorarverbindlichkeiten) ähnlich gehandelt hätte.OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025
- Es kann aber nicht entscheidend sein, ob es sich um einen „echten" Vorschuss für die Kosten eines erst einzuleitenden Verfahrens oder um bereits entstandene Honorarverbindlichkeiten für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren handelt, die noch nicht fällig oder zumindest noch nicht bezahlt sind.OGH 1 Ob 67/05t, 12.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005627 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
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