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Bekomme ich auch schon angefallene Anwaltskosten vom Ehepartner ersetzt?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ja. Der Vorschuss für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gehört zum gesetzlichen Unterhalt, und dabei macht es keinen Unterschied, ob es um ein erst einzuleitendes Verfahren geht oder um bereits entstandene, noch offene Honorare. Ersetzt werden aber nur notwendige Kosten, also solche, die eine vernünftige und sorgfältige Person in Ihrer Lage ebenfalls verursacht hätte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1981)

Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes dar (EvBl 1968/338, EvBl 1969/24; 7 Ob 738, 739/79 ua).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005627 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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