Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 9/24g
Worum es ging: Kann ich später mehr Unterhalt verlangen als zuerst beantragt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Unterhaltsverfahren entscheidet das Gericht nur über das, was Sie beantragt haben. Ein Betrag, den Sie gar nicht gefordert haben, wird von der Entscheidung nicht endgültig erledigt, selbst wenn Sie den ersten Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und sich nichts vorbehalten haben. Sie können daher später mehr verlangen, wenn Sie vorbringen, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger ist als angenommen.
Wenn Sie nur einen Teil Ihres Anspruchs geltend gemacht haben, wurde auch nur über diesen Teil entschieden. Den Rest können Sie später noch fordern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie sich das ausdrücklich vorbehalten haben oder wie viel Zeit vergangen ist.
Eine neue Entscheidung ist auch dann zulässig, wenn lediglich neue Umstände bekannt geworden sind. Voraussetzung ist, dass sich daraus eine andere Sachlage ergibt als jene, auf der die frühere Entscheidung beruhte.
Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.
Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.
Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur vor, wenn nach der früheren Entscheidung etwas Neues eingetreten ist. Sie liegt auch vor, wenn Tatsachen, die es schon damals gab, dem Gericht erst später bekannt werden. Die frühere Entscheidung steht dann einer neuen nicht mehr im Weg.
Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.
Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.
Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.
Waren die wahren Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung unbekannt und gingen die Parteien irrtümlich von falschen Grundlagen aus, wird das wie eine Änderung der Verhältnisse behandelt. Bei unrichtigen Angaben über das Einkommen ist eine Erhöhung des Unterhalts daher trotz bestehendem Titel zulässig. Der Vergleich muss dafür nicht in einem eigenen Prozess angefochten werden.
Im Verfahren über Kindesunterhalt gibt es für Vertretungskosten, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, einen Anspruch auf Kostenersatz. Umgekehrt kann Sie auch eine Verpflichtung treffen, solche Kosten zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 29.03.2023, 40 Pu 65/17i-146
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 07.06.2023, 21 R 141/23v-152
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 101 AußStrG § 73 AußStrG § 78
Entscheidungstext
41 Absätze, 10.219 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
10Ob9/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mittlerweile volljährigen C* 2005, und der minderjährigen Kinder 2. R* 2007, und 3. F* 2009, jeweils *, alle vertreten durch Mag. Matthias Bonelli, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2023, GZ 21 R 141/23v-152, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 29. März 2023, GZ 40 Pu 65/17i-146, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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