Kann mein Kind einen Vorschuss für seine Anwaltskosten verlangen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt. Reicht der laufende Unterhalt dafür nicht aus, ist ein Vorschuss zuzusprechen, wenn er dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich zumutbar ist. Für unterhaltsberechtigte Kinder gilt dasselbe.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach §140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste.OGH 6 Ob 183/06i, 31.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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