Ab welchem Einkommen kann sich mein Kind selbst erhalten?
günstig für Kind betrifft Kind, Lehrling, Unterhaltspflichtiger, Elternteil
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist ein Kind erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen dem Richtsatz für die Ausgleichszulage entspricht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Kind neben Geld auch Betreuung benötigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 01.01.1991 im Monatsdurchschnitt Schilling 7000,--, ab 01.01.1992 Schilling 7600,--) entspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse (der durch Prozentmethode ermittelte Betrag übersteigt den Regelbedarf bei weitem).OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024
- Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist als Maßstab für die Frage heranzuziehen, ob sich der Geschenknehmer nicht „in gleich dürftigen Umständen" befindet wie der die Schenkung nach § 947 ABGB widerrufende Geschenkgeber.OGH 4 Ob 192/06y, 21.11.2006
- Für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit kann der Richtsatz für die Ausgleichszulage als Orientierungshilfe dienen.OGH 6 Ob 128/05z, 14.07.2005
- Für einfache Lebensverhältnisse kann der ASVG-Richtsatz als Richtschnur gelten, um eine Objektivierung der verhältnismäßigen Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes auf die Leistungen beider Elternteile zu erreichen.OGH 1 Ob 109/98f, 28.07.1998
- Ab 1.Jänner 1997 im Monatsschnitt rund S 9.200,-.OGH 8 Ob 347/97f, 11.12.1997
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Dieser Richtsatz kann bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse als tauglicher Anhaltspunkt für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden.OGH 1 Ob 626/93, 11.03.1994
- SSV - NF 3/39; SZ 63/101; RZ 1992/3; 1 Ob 629/91; 3 Ob 558/91; 6 Ob 570/90.OGH 1 Ob 560/92, 26.08.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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