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Wird das eigene Einkommen meines Kindes beim Unterhalt angerechnet?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kinder, unterhaltspflichtige Eltern, obsorgeberechtigte Eltern
Ja. Als eigene Einkünfte zählen alle Leistungen, die das Kind aufgrund eines Anspruchs tatsächlich bekommt. Nicht angerechnet werden Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt, und Sozialleistungen, die einen bestimmten Sonderbedarf decken sollen. Entscheidend ist der Zweck der jeweiligen Leistung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 06.09.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd § 140 Abs 3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Mindestsicherung und Unterhaltsbemessung

Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.

günstig für Unterhaltsberechtigter Nettoeinkommen bei der Unterhaltsberechnung

Wird der Unterhalt als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet, dürfen vom Bruttolohn nur die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer und die echten Abzüge abgezogen werden, keine gedachte Steuer. Steuervorteile aus Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen bleiben im Einkommen, weil das Kind daran teilhaben soll.

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