Muss ich in der Klage begründen, warum dieses Gericht zuständig ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Internationale Zuständigkeit.OGH 9 ObA 11/23t, 28.06.2023
- Eine nach § 104 JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Klage behauptet werden.OGH 8 Ob 10/14z, 29.09.2014
- Hier: Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO).OGH 2 Ob 106/04h, 20.02.2006
- Der Kläger muss nicht den richtigen Gerichtsstand benennen.OGH 2 Ob 106/04h, 20.02.2006
- Fehlen solche Angaben, ist die Klage sofort ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Das hat auch dann zu gelten, wenn Zuständigkeitsbehauptungen dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind.OGH 5 Ob 14/05b, 08.01.2005
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Da in Streitsachen die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage erfolgt, kann sich ein Kläger auf einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand später - insbesondere erst im Rechtsmittelverfahren - nicht auch auf noch weitere (Wahl-)Gerichtsstände berufen. Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen.OGH 10 Ob 519/95, 06.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 4 Ob 116/23x, 25.01.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 163/23s, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 11/23t, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 193/20y, 31.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 200/15y, 12.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.
Nein. Sie müssen sich nicht auf einen bestimmten rechtlichen Grund festlegen, damit das zuständige Gericht feststeht. Das angerufene Gericht ist zuständig, wenn sich seine Zuständigkeit aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt, der zu den von Ihnen geschilderten Tatsachen passt.