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Muss ich in der Klage schreiben, warum das Gericht zuständig ist?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130471 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 7.

Genannte Normen

EuGVVO Art5; EuGVVO 2012 Art7

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zuständigkeitsangaben in der Klage

Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.

günstig für Beklagter Zuständigkeit nach den Klagsangaben

Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.

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