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Darf die Hausverwaltung geheim über unseren Beschluss abstimmen lassen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Nein. Wird schon in der Einladung zugesagt, dass niemand erfährt, wer wie abgestimmt hat und wie die Abstimmung ablief, kann das die Willensbildung und Ihr Recht, den Beschluss anzufechten, wesentlich behindern. Der Beschluss ist deshalb wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2008)

Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2; WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1; WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6

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Die andere Seite

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