Darf die Hausverwaltung geheim über unseren Beschluss abstimmen lassen?
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Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2008)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ob der Mangel durch die nachträgliche Offenlegung des Abstimmungsvorgangs behoben und damit der Beschluss der Eigentümergemeinschaft saniert werden kann, blieb offen, weil es auch im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 bei der Geheimhaltung blieb.OGH 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
- Das „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.OGH 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 230/18m, 17.01.2019
Genannte Normen
WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2; WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1; WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Beschluss der Eigentümer wegen formeller Fehler bekämpft, die auf ein Fehlverhalten des Verwalters zurückgehen sollen, ist der Verwalter am Verfahren beteiligt. Er kann dann auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Angebote zur Abstimmung zu stellen. Er darf die Abstimmung also auf einzelne Angebote beschränken.