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Gilt ein Beschluss schon, obwohl er angefochten ist?

günstig für Mehrheit betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Die Mehrheit darf einen Beschluss über die laufende Verwaltung auch dann durchsetzen, wenn er anfechtbar ist oder bereits angefochten wurde. Die Fragen, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind, werden nicht vorweg als Vorfrage geprüft. Geklärt werden muss nur, ob der Beschluss überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des § 24 Abs 1 WEG erforderlich sind, müssen geklärt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 8.

Im Gesetz

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