Gilt ein Beschluss schon, obwohl er angefochten ist?
günstig für Mehrheit betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Die Mehrheit darf einen Beschluss über die laufende Verwaltung auch dann durchsetzen, wenn er anfechtbar ist oder bereits angefochten wurde. Die Fragen, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind, werden nicht vorweg als Vorfrage geprüft. Geklärt werden muss nur, ob der Beschluss überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des § 24 Abs 1 WEG erforderlich sind, müssen geklärt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Insoweit ist der Bestand des Beschlusses zwar - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, dieser aber dennoch rechtswirksam.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
- Endgültig „bestandskräftig” ist der Beschluss nur bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
- Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft abgesprochen, und zwar im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
- Ist ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen, die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, so ist der Beschluss vorläufig, zeitlich eingeschränkt vollziehbar.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 8.
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 12/23k, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 161/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/19v, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 204/17m, 13.03.2018
- OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 194/16i, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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