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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019

OGH 5 Ob 230/18m

Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Nein. Ficht ein Miteigentümer eine solche Entscheidung an, ist das Gericht an seinen Antrag gebunden. Es kann dem Antrag nur stattgeben oder ihn abweisen. Eine eigene, für alle Beteiligten billige Regelung darf es nicht schaffen.

Fechten Sie einen Beschluss an, weil die erforderliche Mehrheit gefehlt habe, legt das Gericht das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde. Es berichtigt dabei etwa eine unrichtige Stimmauszählung, einen unzulässigen Stimmrechtsausschluss, mitgezählte Stimmen von Ausgeschlossenen oder einen Irrtum über das nötige Quorum. Ergibt sich danach immer noch die erforderliche Mehrheit, liegt dieser Anfechtungsgrund nicht vor.

Nein. Wird schon in der Einladung zugesagt, dass niemand erfährt, wer wie abgestimmt hat und wie die Abstimmung ablief, kann das die Willensbildung und Ihr Recht, den Beschluss anzufechten, wesentlich behindern. Der Beschluss ist deshalb wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 14 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.980 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob230/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin H*****, vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, als Antragsgegner, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG iVm § 24 Abs 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. September 2018, GZ 19 R 49/18v-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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