Bin ich geschützt, wenn ich bei der Arbeit mitfahre?
günstig für Halter betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unfallopfer, Versicherungen
Die verschärfte Haftung für Fahrzeuge gilt nicht für Personen, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind. Das trifft auch dann zu, wenn Sie im Augenblick des Unfalls nicht gerade befördert wurden, Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit aber auch während der Beförderung ausüben. Hat Ihre Tätigkeit mit dem Fahrzeug nichts zu tun, greift der Haftungsausschluss nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der Haftungsausschluss gemäß § 3 Z 3 EKHG ist auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person zu bejahen, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine „Beförderung“ bei einer Mithilfe bei einer LKW-Entladung.OGH 9 ObA 52/11d, 28.06.2011
- Hatte die Tätigkeit des verletzten Dienstnehmers mit dem Entladen selbst nichts zu tun, sondern sollte sie lediglich gewährleisten, dass nicht anlässlich des Entladevorgangs „Einbauten" in der Künette zur Gänze verschüttet würden, sodass sie im Wesentlichen also bautechnischen Zwecken diente, dann kommt der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht in Betracht.OGH 2 Ob 214/08x, 29.01.2009
- Auch zum Beispiel bei einem Lagerarbeiter, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden wollte, bei Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel (2 Ob 56/00z).OGH 2 Ob 47/08p, 14.08.2008
- So zum Beispiel bei einem Helfer bei der Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde und zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123).OGH 2 Ob 47/08p, 14.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 55/17x, 29.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §3 Z3
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