OGH 8 ObA 55/17x
Worum es ging: Wann gilt ein Unfall als Unfall beim Bahnbetrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn er in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht und sich dabei eine für die Bahn typische Gefahr verwirklicht hat. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst. Ein Sturz auf der Rolltreppe in der Station gehört nicht dazu.
Ja, wenn Sie bloß befördert wurden. Die Haftung des Halters oder Betriebsunternehmers ist nur ausgeschlossen, wenn der Verletzte während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Wird ein Arbeitnehmer ohne weitere Arbeit einfach nur mitgenommen, ist er nicht beim Betrieb tätig. Der Lenker selbst zählt dagegen immer zu den beim Betrieb tätigen Personen.
Wer beim Betrieb eines Fahrzeugs oder einer Eisenbahn tätig ist, etwa der Lenker, hat die Folgen der eigenen Tätigkeit grundsätzlich selbst zu tragen. Ob er dabei sorgsam oder sorglos gehandelt hat, ändert daran nichts. Deshalb ist die Haftung ihm gegenüber ausgeschlossen.
Das muss der Halter oder Betriebsunternehmer beweisen. Die Ausnahmen von der Haftung ohne Verschulden sind zu seinen Gunsten, deshalb trägt er dafür die Beweislast. Sie als Geschädigter müssen nur nachweisen, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.
Möglich ist das, wenn beim Fahrzeug oder der Anlage des Dienstgebers ein besonderes Risiko dazukam, etwa ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen. Dann steht Ihnen die verschuldensunabhängige Haftung offen. Ein eigenes Mitverschulden wird dabei angemessen berücksichtigt.
Die verschärfte Haftung für Fahrzeuge gilt nicht für Personen, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind. Das trifft auch dann zu, wenn Sie im Augenblick des Unfalls nicht gerade befördert wurden, Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit aber auch während der Beförderung ausüben. Hat Ihre Tätigkeit mit dem Fahrzeug nichts zu tun, greift der Haftungsausschluss nicht.
Ja. Der Halter oder Betriebsunternehmer trägt jedenfalls das Risiko einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr sowie eines Fehlers oder Versagens der Einrichtungen – auch dann, wenn Sie im Betrieb tätig sind. Ausgeschlossen sind für Betriebsangehörige nur Ansprüche aus der gewöhnlichen Betriebsgefahr.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.05.2016, 6 Cga 79/14a-32
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.07.2017, 9 Ra 48/17w-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1014 ABGB § 1304 ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 333 ZPO § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 17.796 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Geschäftszahl
8ObA55/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrike Hammerschmidt und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* H*, vertreten durch Mag. Mischa Blasoni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei W* AG, *, vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 27.733,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Ra 48/17w-44, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Mai 2016, GZ 6 Cga 79/14a-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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