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Haftet der Halter auch für einen Fahrer ohne Anstellung?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Lenker, Unfallopfer, Versicherung
Ja. Für die erweiterte Haftung genügt, dass der Lenker mit dem Willen des Halters tätig geworden ist und diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist nicht nötig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Der § 19 EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus; ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis auf seiten des Betriebsgehilfen ist nicht notwendig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058481 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Genannte Normen

EKHG §19

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

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