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Habe ich Ansprüche, wenn ich als Mitfahrer verletzt werde?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Lenker, Halter, Unfallopfer
Ja, wenn Sie bloß befördert wurden. Die Haftung des Halters oder Betriebsunternehmers ist nur ausgeschlossen, wenn der Verletzte während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Wird ein Arbeitnehmer ohne weitere Arbeit einfach nur mitgenommen, ist er nicht beim Betrieb tätig. Der Lenker selbst zählt dagegen immer zu den beim Betrieb tätigen Personen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Wird der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne des § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb tätig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

EKHG §3 Z3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Eingliederung in einen fremden Betrieb

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

günstig für Arbeitgeber Haftungsausschluss des Dienstgebers

Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.

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