Habe ich Ansprüche, wenn ich als Mitfahrer verletzt werde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Lenker eines Kraftfahrzeugs ist jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis zu zählen, und zwar unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht.OGH 2 Ob 13/12v, 08.03.2012
- Keine „Beförderung“ bei einer Mithilfe bei einer LKW-Entladung.OGH 9 ObA 52/11d, 28.06.2011
- Dabei ist es unbeachtlich, ob der Lenker Dienstnehmer des Halters war oder nicht.OGH 2 Ob 2392/96w, 14.01.1999
- Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit gerade im Moment des Unfalls verrichtet wurde, weil es sonst vom Zufall abhängen könnte, ob dem Dienstgeber das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt.OGH 2 Ob 181/98a, 02.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 55/17x, 29.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §3 Z3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.
Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.