Warum bekommt der Lenker vom Halter keinen Ersatz?
günstig für Halter betrifft Lenker, Halter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wer beim Betrieb eines Fahrzeugs oder einer Eisenbahn tätig ist, etwa der Lenker, hat die Folgen der eigenen Tätigkeit grundsätzlich selbst zu tragen. Ob er dabei sorgsam oder sorglos gehandelt hat, ändert daran nichts. Deshalb ist die Haftung ihm gegenüber ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Lenker eines Kraftfahrzeugs ist jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis zu zählen, und zwar unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht.OGH 2 Ob 13/12v, 08.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 55/17x, 29.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §3 Z3
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