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Warum bekommt der Lenker vom Halter keinen Ersatz?

günstig für Halter betrifft Lenker, Halter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wer beim Betrieb eines Fahrzeugs oder einer Eisenbahn tätig ist, etwa der Lenker, hat die Folgen der eigenen Tätigkeit grundsätzlich selbst zu tragen. Ob er dabei sorgsam oder sorglos gehandelt hat, ändert daran nichts. Deshalb ist die Haftung ihm gegenüber ausgeschlossen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EKHG §3 Z3

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