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Kann ich beim Gericht meine Sozialversicherungspflicht feststellen lassen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Schwarzarbeiter
Nein. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat, entscheidet die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag ungültig war. Auch eine Klage, mit der Ihr Arbeitgeber zur nachträglichen Anmeldung bei der Krankenkasse verpflichtet werden soll, wird deshalb zurückgewiesen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.09.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, dass er mit dem Arbeitgeber - wenn auch auf Grund eines nichtigen Arbeitsvertrages - in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, gehört gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses

Ja. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, können Sie seine Dauer gegen den Arbeitgeber gerichtlich klären lassen. Ein rechtliches Interesse besteht auch dann, wenn es Ihnen um sozialversicherungsrechtliche Folgen geht, etwa um Versicherungszeiten für die Pension. Welche Schlüsse die Behörde daraus zieht, entscheidet sie selbst.

günstig für Arbeitnehmer Feststellungsklage über die Einstufung

Sie können vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass Ihnen eine bestimmte Einstufung und die dazugehörige Entlohnung zusteht. Das ist auch möglich, wenn es um eine frühere Zeit geht, sofern sich die Feststellung auf Ihr heutiges Dienstverhältnis auswirkt.

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