Zum Inhalt springen

Darf ich selbst gegen die Entscheidung vorgehen, obwohl ich vertreten werde?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Sachwalter, Angehörige
Ja. Wenn Sie nicht völlig einsichtsunfähig sind und mit Ihrem Vertreter über eine Maßnahme uneinig sind, die das Pflegschaftsgericht genehmigen muss, können Sie eine Entscheidung, die dem Willen Ihres Vertreters folgt, selbst bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Sache in seinen Wirkungskreis fällt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 04.04.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124785 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

ABGB idF 2. ErwSchG §258 Abs4; AußStrG 2005 §127; AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §132; AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §139

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Eigene Vertretung im Verfahren über die Vertretung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Entscheidung über Zuständigkeit
Familienrecht · Rechtsmittelbefugnis des vorläufigen Vertreters
Verfahrensrecht · Zuständigkeit für die Frage der Vertretung
Familienrecht · Vorläufiger Erwachsenenvertreter im Verfahren