Darf ich selbst gegen die Entscheidung vorgehen, obwohl ich vertreten werde?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Sachwalter, Angehörige
Ja. Wenn Sie nicht völlig einsichtsunfähig sind und mit Ihrem Vertreter über eine Maßnahme uneinig sind, die das Pflegschaftsgericht genehmigen muss, können Sie eine Entscheidung, die dem Willen Ihres Vertreters folgt, selbst bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Sache in seinen Wirkungskreis fällt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 04.04.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem für ihn bestellten Erwachsenenvertreter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht gegen eine dem Willen des Erwachsenenvertreters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in dessen Wirkungsbereich fällt.OGH 1 Ob 233/22d, 27.01.2023
- Bei der Prüfung der Beschwer ist daher – anders als sonst – zwischen der Partei und ihrem (gesetzlichen) Vertreter zu unterscheiden.OGH 2 Ob 224/17f, 30.01.2018
- Dies gilt auch für ein vom Sachwalter im Namen des Betroffenen erhobenes Rechtsmittel, wenn der Betroffene den Sachwalter von seinem Standpunkt überzeugen konnte oder der Sachwalter aus anderen Gründen zur Auffassung gelangt, dass das zunächst Beantragte doch nicht im Interesse des Betroffenen liegt.OGH 2 Ob 224/17f, 30.01.2018
- Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten (vgl RS0006612 [T5] ua).OGH 1 Ob 199/15v, 24.11.2015
- Die Betroffene wäre zwar selbst, also ohne Vertretung durch ihren bestellten (Verfahrens-)Sachwalter rechtsmittellegitimiert gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachwalterbestellungsbeschlusses (§ 127 Abs 1 AußStrG) als auch hinsichtlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des von der (vormaligen) Sachwalterin im Namen der Betroffenen abgeschlossenen Kaufvertrags.OGH 6 Ob 155/09a, 05.08.2009
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- Hier: Verspäteter außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen. Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht (RS0007137). Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t).OGH 6 Ob 155/09a, 05.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124785 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 36/17f, 04.04.2017, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
ABGB idF 2. ErwSchG §258 Abs4; AußStrG 2005 §127; AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §132; AußStrG 2005 idF 2. ErwSchG §139
Verwandte Fragen
Familienrecht · Eigene Vertretung im Verfahren über die Vertretung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Entscheidung über Zuständigkeit
Familienrecht · Rechtsmittelbefugnis des vorläufigen Vertreters
Verfahrensrecht · Zuständigkeit für die Frage der Vertretung
Familienrecht · Vorläufiger Erwachsenenvertreter im Verfahren