OGH 5 Ob 36/17f
Worum es ging: Darf ich im Verfahren über mich selbst einen Anwalt beauftragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn Sie erkennen, dass und wozu Sie die Vollmacht erteilen. Sie können in einem solchen Verfahren selbst Anträge stellen, sich vertreten lassen und Rechtsmittel erheben. Ist die fehlende Einsicht offenkundig, wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.
Nein. Ziehen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, hindert das eine neue Klage nur zwischen denselben Parteien und ihren Rechtsnachfolgern. Andere Personen können dieselbe Sache weiterhin bei Gericht geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Nein. Das Gericht kann eine Vertretungshandlung nur so genehmigen, wie sie ihm vorgelegt wurde, oder die Genehmigung verweigern. Eine Genehmigung, die nur mit Einschränkungen erteilt wird, gilt nicht einmal als teilweise Genehmigung.
Das Pflegschaftsgericht muss eingehend prüfen, ob die geplante Klage im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Es muss dabei auch prüfen, ob dem Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil am Vermögen droht, etwa durch Prozesskosten.
Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.
Nein. Bei der Genehmigung einer Klage wird der spätere Prozess nicht vorweggenommen. Das Gericht wägt nur das Risiko ab und fragt, ob ein verantwortungsbewusster Vertreter in einem vergleichbaren Fall klagen würde. Dazu werden die Tatsachen und ihre Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben.
Ja. Wenn Sie nicht völlig einsichtsunfähig sind und mit Ihrem Vertreter über eine Maßnahme uneinig sind, die das Pflegschaftsgericht genehmigen muss, können Sie eine Entscheidung, die dem Willen Ihres Vertreters folgt, selbst bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Sache in seinen Wirkungskreis fällt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mistelbach, 14.10.2016, 7 P 45/16g-191
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 17.01.2017, 23 R 137/16h-198
Zitierte Paragrafen
ABGB § 167 AußStrG § 62 ZPO § 6a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob36/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen T***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Jänner 2017, GZ 23 R 137/16h-198, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 14. Oktober 2016, GZ 7 P 45/16g-191, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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