Werden meine Dienstzeiten im EU-Ausland für das Gehalt angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Bulgarien.OGH 9 ObA 58/09h, 11.05.2010
- Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 bietet für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt.OGH 9 ObA 23/09m, 15.12.2009
- Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in der ehemaligen Tschechoslowakei.OGH 9 ObA 17/09d, 15.12.2009
- Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Ungarn.OGH 9 ObA 85/09d, 15.12.2009
- Die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß § 14 DO 1994 ist als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art 39 EG und Art 7 VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher § 14 Abs 2 DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind.OGH 9 ObA 85/09d, 15.12.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095).OGH 8 ObA 10/09t, 19.11.2009
- Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Polen.OGH 8 ObA 10/09t, 19.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 21/24g, 26.08.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
DO für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien §14 Abs1 Z1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Werden berufseinschlägige Vordienstzeiten nach den Regeln des Kollektivvertrags für Universitätsbedienstete bei der Vorrückung nicht berücksichtigt, so verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.