Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 21/24g
Worum es ging: Wann bekomme ich die vertraglich zugesagte höhere Abfertigung?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird Ihr Dienstverhältnis vom Dienstgeber vorzeitig beendet, können Sie den Teil der Abfertigung, der über die gesetzliche hinausgeht, nicht sofort verlangen. Diesen Teil erhalten Sie erst, wenn der Zeitraum abgelaufen ist, für den der Dienstvertrag geschlossen wurde.
Ja, auch das. Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und der Überbrückung nach dem Ende des Jobs. Weil sie sich nach Ihrem Monatsbezug richtet, hat sie auch Entgeltcharakter: Sie entlohnt, dass Sie Ihre Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt haben.
Die Abfertigung ist eine besondere Zahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll Sie einerseits versorgen und ist andererseits auch eine Art Treueprämie dafür, dass Sie Ihre Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt haben.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.
Beschäftigungszeiten, die Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union zurückgelegt haben, sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, wenn sie den angeführten inländischen Zeiten vergleichbar sind. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nicht hoheitlich war, und ebenso für Dienstverhältnisse zum Staat in früheren Ostblockstaaten.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die österreichische Regelung mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist. Nach dieser Regelung bekommt sechs Wochen Urlaub nur, wer 25 Dienstjahre beim selben österreichischen Arbeitgeber erreicht hat. Wer die 25 Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern gesammelt hat, erhält nur fünf Wochen.
Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft werden der Dauer Ihres Dienstverhältnisses zugerechnet. Innerhalb der Europäischen Union kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich um eine inländische Gebietskörperschaft handelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.03.2024, 11 Ra 2/24d-18
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 468 ZPO § 519
Entscheidungstext
69 Absätze, 38.299 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8ObA21/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 16.562,40 EUR brutto sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2024, GZ 11 Ra 2/24d-18, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. September 2023, GZ 32 Cga 20/23s-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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