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Endet mein Dienstverhältnis, wenn der Arbeitgeber nichts anbietet?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragsbedienstete
Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag, Ihnen eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und Ihr Arbeitgeber tut das nicht, kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Frist abgelaufen ist. Das gilt, wenn Sie bei der anderen Aufgabe nicht im Krankenstand gewesen wären.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 2 NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des § 58 NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß § 58 NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG berufen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

nö LVBG §58 Abs1; nö LVBG §60; Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ende bei langem Krankenstand im öffentlichen Dienst

Die Regel, dass ein Dienstverhältnis nach einer bestimmten Zeit der Dienstverhinderung von selbst endet, ist nicht verfassungswidrig. Der öffentliche Dienstgeber darf selbst entscheiden, ob er auf diesem Ende besteht; diese Wahlmöglichkeit beruht auf nachvollziehbaren Gesichtspunkten.

günstig für Arbeitgeber Kein neuer Entgeltanspruch nach Dienstende

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

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