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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 12/24s

Worum es ging: Welche andere Arbeit muss mein Dienstgeber mir anbieten?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine passende andere Tätigkeit ist eine, die Sie schon bisher nach Ihrem Vertrag gemacht haben, oder eine, die dieser Tätigkeit entspricht. Dabei zählen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ebenso wie die Art des Betriebes und die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet. Die Tätigkeit muss für beide Seiten zumutbar und angemessen sein.

Ihr Dienstgeber muss auf Sie Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dass er Ihnen auch eine leichtere Arbeit zuweist.

Je mehr Menschen Ihr Dienstgeber beschäftigt, desto eher lässt sich für Sie eine passende andere Tätigkeit finden. In einem großen Betrieb wird daher eher erwartet, dass eine solche Verwendung möglich ist.

Ist ein Beschäftigter behindert, trifft den Dienstgeber über den allgemeinen Schutz hinaus eine besondere Fürsorge. Er muss Ihnen einen Arbeitsplatz zuweisen, an dem Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln können.

Sind Sie für Ihre bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet, könnten aber andere zumutbare Aufgaben erfüllen, muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass er Ihnen solche Aufgaben nicht anbieten kann. Er muss also etwa darlegen, dass keine passenden Stellen frei sind.

Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist den Antrag, Ihnen eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und Ihr Arbeitgeber tut das nicht, kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Frist abgelaufen ist. Das gilt, wenn Sie bei der anderen Aufgabe nicht im Krankenstand gewesen wären.

Die Regel, dass ein Dienstverhältnis nach einer bestimmten Zeit der Dienstverhinderung von selbst endet, ist nicht verfassungswidrig. Der öffentliche Dienstgeber darf selbst entscheiden, ob er auf diesem Ende besteht; diese Wahlmöglichkeit beruht auf nachvollziehbaren Gesichtspunkten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 24 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.484 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9ObA12/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 84.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2023, GZ 13 Ra 28/23z-67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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