Wer muss beweisen, dass es keine andere Stelle gibt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012OGH 9 ObA 12/24s, 22.01.2025
- Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995.OGH 9 ObA 43/13h, 27.08.2013
- Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft den Arbeitgeber, ist doch der maßgebliche Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar.OGH 9 ObA 43/13h, 27.08.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 12/24s, 22.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 53/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 66/22x, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 30/21h, 29.04.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
nö LVBG §58 Abs1; nö LVBG §60; Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis wegen einer Gefährdung Ihrer Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen vorzeitig beenden, müssen Sie diese Gründe behaupten und beweisen.
Das müssen Sie selbst. Dass Ihr Fernbleiben pflichtwidrig war, hat zwar Ihr Arbeitgeber zu beweisen, den Rechtfertigungsgrund dafür aber müssen Sie nachweisen, etwa eine Urlaubsvereinbarung.