Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 32/26t
Worum es ging: Wird das eigene Einkommen meines Kindes beim Vorschuss berücksichtigt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Staat schießt jenen gesetzlichen Unterhalt vor, den das Kind tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird der Unterhalt genauso berechnet wie sonst auch. Für den Vorschuss gilt keine eigene, günstigere Berechnung.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Eine Richtlinie, die nicht rechtzeitig umgesetzt wurde, kann ausnahmsweise unmittelbar wirken. Das setzt voraus, dass sie inhaltlich genau genug ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Spielraum lässt.
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
Kinder aus Drittstaaten fallen bei einem reinen Inlandsfall nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen zur sozialen Sicherheit. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.
Das allgemeine europäische Verbot der Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit bindet nicht nur die Staaten. Es gilt auch für Personen und Unternehmen, deren Handeln dem Staat zugerechnet wird, etwa öffentliche Unternehmen oder solche mit besonderen Rechten.
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
Ein minderjähriges Kind, das den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erhalten hat, kann Unterhaltsvorschuss bekommen. Das ergibt sich aus dem europäischen Recht, das solche Personen bei den Sozialleistungen den Inländern gleichstellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 03.02.2026, 19 Pu 58/22m-68
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.03.2026, 43 R 225/26w-77
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Geschäftszahl
10Ob32/26t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen V*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2026, GZ 43 R 225/26w-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 3. Februar 2026, GZ 19 Pu 58/22m-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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