Muss die ausländische Firma sich auf Österreich ausgerichtet haben?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht.OGH 4 Ob 22/25a, 22.07.2025
- Hier: Internationale Zuständigkeit mangels „Ausrichtens“ einer absatzfördernden Handlung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO verneint, bloßes „doing business"OGH 4 Ob 96/23f, 27.06.2023
- Hier: Internationale Zuständigkeit mangels „Ausrichtens“ einer absatzfördernden Handlung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO verneint.OGH 4 Ob 36/22f, 22.04.2022
- Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht.OGH 4 Ob 5/22x, 25.01.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 4 Ob 116/23x, 25.01.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 223/21m, 09.12.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVVO Art2 Abs1; EuGVVO Art5 Nr1; EuGVVO Art15 Abs1 litc; EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc; LGVÜ II 2007 Art15 Abs1 litc
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn er seine Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hat. Dass seine Website hier abrufbar ist, genügt dafür nicht, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse oder die in seinem Land übliche Sprache. Anhaltspunkte sind etwa Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Ländern, eine andere Sprache oder Währung mit Buchungsmöglichkeit, internationale Vorwahl, bezahlte Suchmaschinenwerbung oder der Hinweis auf Kunden aus mehreren Ländern. Ein Vertragsschluss aus der Ferne ist nicht nötig.
Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.