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Gilt bei grenzüberschreitenden Fällen auch das europäische Wettbewerbsrecht?

betrifft Unternehmer, Wettbewerber, Konsumenten, Kartellbehörden
Wenn ein Verhalten eines Unternehmens den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, müssen Behörden und Gerichte neben dem nationalen Recht immer auch das europäische Wettbewerbsrecht anwenden. Nur nationales Recht anzuwenden ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Umgekehrt bleibt es zulässig, ausschließlich das europäische Recht anzuwenden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Art 3 Abs 1 VO (EG) 1/2003 verpflichtet Kartellbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, neben ihrem nationalen Recht stets auch die Art 81 und/oder 82 EG anzuwenden, sofern das fragliche Unternehmensverhalten zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet ist. Die alleinige Anwendung einzelstaatlichen Rechts in Fällen mit Zwischenstaatlichkeitsbezug ist somit ausgeschlossen, während die alleinige Anwendung des Gemeinschaftsrechts stets möglich bleibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124844 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AEUV Lissabon Art101; EG Amsterdam Art81; EG Amsterdam Art82; Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art3 Abs1; Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art23

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