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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Niederösterreich

OGH 4 Ob 17/16b

Worum es ging: Verliere ich mein Recht, wenn ich ein Jahr nichts unternehme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.

Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.

Ein Verzicht ist eng auszulegen. Wer auf einen bestimmten Anspruch verzichtet, verzichtet damit nicht auch auf andere Ansprüche. Der Verzicht auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte umfasst deshalb nicht den raumordnungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung oder Entschädigung.

Ja. Hat das erste Gericht Ihren Zwischenantrag auf Feststellung als gegenstandslos behandelt und entscheidet erst das Berufungsgericht darüber inhaltlich, liegt darin keine bloße Bestätigung. Sie können diese Entscheidung daher weiter bekämpfen.

Nein. Hat das Erstgericht einen Teil Ihrer Klage ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen, darf das Gericht zweiter Instanz über diesen Teil nicht selbst inhaltlich absprechen. Tut es das dennoch, ist seine Entscheidung insoweit nichtig.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Ja. Errichten Sie das gemietete Gebäude auf eigene Kosten, kommt das einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Bei einem nach dem 31.12.1967 ohne öffentliche Mittel errichteten Mietgegenstand bleibt die schriftlich vereinbarte Auflösung durch Zeitablauf daher gültig, auch wenn das Gebäude aus Ihren Mitteln stammt.

Ja, und genau daran erkennt man eine erlaubte Vorauszahlung. Eine echte Mietzinsvorauszahlung ist schon nach der Vereinbarung einem bestimmten Zahlungszeitraum zugeordnet und verringert die Belastung in den späteren Perioden; endet das Mietverhältnis vorher, ist der anteilige Betrag zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht darf weder ausgeschlossen noch an Bedingungen geknüpft werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, können Sie die Zahlung als verbotene Ablöse zurückfordern.

Ja. Vereinbarungen über Baukostenzuschüsse oder einen erhöhten Finanzierungsbeitrag sind zulässig, weil sie das laufende Entgelt entsprechend vermindern und für sie eine eigene Abzinsung und Wertsicherung besteht. Solche Beiträge gelten als Mietzinsvorauszahlung und fallen nicht unter das Verbot verbotener Leistungen.

Das kann zulässig sein. Es ist kein Merkmal einer echten Mietzinsvorauszahlung, dass die laufende Miete in diesem Zeitraum niedriger ist als danach. Eine Staffelung der Miete, auch durch ein zusätzliches Einmalentgelt für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, verstößt für sich allein nicht gegen das Ablöseverbot.

Nur wenn es so vereinbart ist. Eine Einmalleistung gilt als echte Mietzinsvorauszahlung, wenn sie auf einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und bei früherem Ende des Mietverhältnisses anteilig zurückverlangt werden kann. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, können Sie den Betrag als verbotene Ablöse zurückfordern; sonst bleibt nur der Weg über eine überhöhte Miete.

Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.

Ja. Wird das Entgelt für eine Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung überprüft, müssen alle Entgeltbestandteile einbezogen werden, weil sich nur so beurteilen lässt, ob das Entgelt im Verhältnis zur Leistung des Vermieters zulässig ist. Dazu zählen auch Einmalzahlungen, insbesondere Finanzierungsbeiträge; sie sind der Sache nach Mietzinsvorauszahlungen.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 12a MRG § 18 MRG § 45 ZPO § 236 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

51 Absätze, 15.614 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

4Ob17/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt 314.224,73 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Oktober 2015, GZ 1 R 72/15s-47, womit das Urteil samt Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 22. Jänner 2015, GZ 8 Cg 559/12i-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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