Braucht die GmbH einen Beschluss, um den Geschäftsführer zu klagen?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Gesellschaften
Ein Gesellschafterbeschluss ist nur nötig, wenn die Gesellschaft eigene Ersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend macht. Werden Ansprüche eines Dritten an die Gesellschaft abgetreten, die das Verhältnis des Geschäftsführers zu diesem Dritten betreffen, braucht es keinen solchen Beschluss.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG. Vielmehr wären Gesellschafterbeschlüsse, die sich gegen die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gesetzwidrig geleisteter Zahlungen richten, gemäß § 83 Abs 4 GmbHG nichtig.OGH 6 Ob 72/16f, 26.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §35 Abs1 Z6; GmbHG §83 Abs1; GmbHG §83 Abs4
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