Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 98/24s

Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ich stillschweigend verzichtet habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Wer sich darauf beruft, dass die Verjährung gehemmt war, muss das auch nachweisen. Sie müssen also einen konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Hemmung ergibt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.

Nein. Erbringen Sie mehrere gleichartige Leistungen aufgrund verschiedener Aufträge, werden diese Forderungen für den Streitwert nicht zusammengerechnet. Daran ändert auch eine ständige Geschäftsverbindung mit immer denselben Geschäftsbedingungen nichts.

Ist ein Vertrag sittenwidrig, ist er in der Regel von Anfang an unwirksam und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das festgestellt wird. Die Unwirksamkeit betrifft auch die Rechte an der Sache selbst.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Machen Sie mehrere Ansprüche geltend, die weder sachlich noch rechtlich zusammenhängen, ist jeder von ihnen für sich als eigener Streitgegenstand zu betrachten. Die Beträge werden also nicht zusammengezählt.

Wenn sich alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt ableiten lassen. Das ist der Fall, wenn Ihr Vorbringen zu einem Anspruch schon ausreicht, um auch über die anderen zu entscheiden. Dass alle Ansprüche dasselbe Ziel verfolgen oder aus derselben Vertragsbeziehung stammen, genügt dagegen nicht.

Nein. Bekämpfen Sie mehrere Beschlüsse aus Gründen, die nicht für alle in gleicher Weise gelten, handelt es sich um verschiedene Ansprüche. Ihre Werte werden für den Rechtsmittelzug daher nicht zusammengezählt.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Als Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie das Unternehmen nach allen maßgebenden Vorschriften führen und sich laufend ein genaues Bild von der Lage verschaffen, besonders von der Zahlungsfähigkeit. Sie müssen alles tun, um eine Schädigung Dritter zu verhindern, etwa durch neue Verbindlichkeiten. Dazu kann gehören, Bevollmächtigten Weisungen zu erteilen, sich Geschäfte selbst vorzubehalten oder Vollmachten einzuschränken.

Das Vermögen einer GmbH ist für die Gläubiger da und soll nicht an die Gesellschafter abfließen. Deshalb ist grundsätzlich jede Zuwendung der Gesellschaft an einen Gesellschafter verboten, die keine ordentliche Gewinnausschüttung ist. Geschützt ist dabei das gesamte Gesellschaftsvermögen.

Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.

Das Verbot, Einlagen an Gesellschafter zurückzuzahlen, richtet sich an die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, nicht an außenstehende Dritte. Die Gesellschaft kann das Geld vom Gesellschafter zurückverlangen. Ein Dritter muss nur zurückzahlen, wenn er bewusst zusammengewirkt hat oder grob fahrlässig war.

Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.

Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.

Ein Gesellschafterbeschluss ist nur nötig, wenn die Gesellschaft eigene Ersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend macht. Werden Ansprüche eines Dritten an die Gesellschaft abgetreten, die das Verhältnis des Geschäftsführers zu diesem Dritten betreffen, braucht es keinen solchen Beschluss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1486 ABGB § 1494 ABGB § 1497 ABGB § 167 ABGB § 877 JN § 55 JN § 92c ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

95 Absätze, 47.765 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Geschäftszahl

6Ob98/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Singer als Kollisionskurator, dieser vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. Dr. R*, vertreten durch Gewessler Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Wien, wegen 19.130 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Februar 2024, GZ 5 R 184/23z-51, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. September 2023, GZ 43 Cg 53/20x-45, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird in Ansehung der Klageforderung von 4.963 EUR sA zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail