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Gilt ein Beschluss, den gar nicht die Gesellschafter gefasst haben?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, GmbH, Geschäftsführer
Ein Beschluss, den nicht die Gesellschafter, sondern Außenstehende oder nur eine Minderheit gefasst haben, ist kein Gesellschafterbeschluss. Ein solcher Scheinbeschluss ist von vornherein wirkungslos und muss nicht eigens angefochten werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluß (oder Nichtbeschluß) liegt kein Beschluß "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des § 41 Abs 1 GmbHG sondern ein Beschluß von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. Daß die von Nichtgesellschaftern gefaßten Beschlüsse als Scheinbeschlüsse wirkungslos sind, ist herrschende Meinung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

GmbHG §41

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