Kann ich als Gesellschafter einen Beschluss vorläufig stoppen lassen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dass der angefochtene Beschluss ausgeführt wird, wird vermutet und muss nicht eigens glaubhaft gemacht werden; nachweisen müssen Sie aber einen unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft. Droht der Schaden Ihnen selbst als Gesellschafter, können Sie einen Sicherungsantrag nach den allgemeinen Regeln stellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei drohendem Schaden eines Gesellschafters kann eine einstweilige Verfügung auch auf § 381 Z 1 EO gestützt werden.OGH 6 Ob 149/19h, 29.08.2019
- Neben der einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG stehen auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter ein unwiderbringlicher Schaden, so kann dieser einen auf § 381 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen.OGH 6 Ob 90/19g, 27.06.2019
- Die Ausführung des angefochtenen Beschlusses wird vermutet und braucht nicht gesondert glaubhaft gemacht zu werden; notwendig ist aber die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Nachteils für die Gesellschaft, nicht für den anfechtenden Gesellschafter.OGH 6 Ob 38/18h, 26.04.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 119/19x, 24.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
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