Schützen die Geldwäscheregeln der Bank mich als Betrugsopfer?
günstig für Bank betrifft Bankkunden, Banken, Geschädigte, Anzeiger
Die Geldwäschevorschriften verpflichten Banken, die Aufsichts- und Strafbehörden zu unterstützen. Sie dienen dem allgemeinen Interesse. Sie sind keine Schutzvorschriften zugunsten einzelner Personen, die durch eine vorangegangene Straftat geschädigt wurden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG.OGH 9 Ob 78/21t, 17.02.2022
- Hier. Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise – eben ohne Beibehaltung der Anonymität – aufrecht bleibt.OGH 8 Ob 104/20g, 23.02.2021
- Hier: § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG.OGH 8 Ob 66/16p, 25.11.2016
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar.OGH 6 Ob 108/13w, 28.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Zweck der Identitätsprüfung durch Banken
Vertragsrecht · Zweck der Sparbuch-Identifizierung
Vertragsrecht · Sparbuchauszahlung an einen Vertreter
Schadenersatz · Bankhaftung für irreführende Anlageinformationen
Vertragsrecht · Aufklärungspflicht bei Bankgarantie