Zum Inhalt springen

Prüft das Gericht auch Fehler, die ich nicht gerügt habe?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Parteien im Außerstreitverfahren, Rechtsmittelwerber
Ja. Im außerstreitigen Verfahren sammelt das Gericht die Entscheidungsgrundlagen von sich aus. Es greift daher auch Fehler auf, die Sie in Ihrem Rechtsmittel nicht angeführt haben, sofern dafür Anhaltspunkte erkennbar sind und sie die Richtigkeit der Entscheidung beeinflussen könnten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (§ 16 AußStrG) sind über die in § 55 Abs 3 AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Prüfung nur im Umfang der Anfechtung
Verfahrensrecht · Verfahrensmängel trotz Verneinung geltend machen
Verfahrensrecht · Verfahrensmangel im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Grenzen der Prüfung im Rekursverfahren
Verfahrensrecht · Umfang der rechtlichen Prüfung