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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 53/23g

Worum es ging: Kann ich noch etwas tun, wenn ich nicht gehört wurde?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Grundrechte, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Gegen die Entscheidung, dass ein Beschluss vorläufig verbindlich oder vollstreckbar ist, gibt es kein Rechtsmittel. Sie können in Ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst nur anregen, dass diese vorläufige Wirkung geändert wird. Ein förmlicher Antrag darauf wird zurückgewiesen.

Ja. Im außerstreitigen Verfahren sammelt das Gericht die Entscheidungsgrundlagen von sich aus. Es greift daher auch Fehler auf, die Sie in Ihrem Rechtsmittel nicht angeführt haben, sofern dafür Anhaltspunkte erkennbar sind und sie die Richtigkeit der Entscheidung beeinflussen könnten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 16 AußStrG § 107 AußStrG § 15 AußStrG § 44 AußStrG § 49 AußStrG § 52 AußStrG § 58 EO § 397 ZPO § 519

Entscheidungstext

58 Absätze, 13.920 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

4Ob53/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek, sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*, geboren * 2020, *, Mutter D*, vertreten durch Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwalt in Wien, Vater E*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. David Kohl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 2023, GZ 43 R 546/22w-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. August 2022, GZ 3 Ps 96/22w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Vaters, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass dem angefochtenen Beschluss keine sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit zukomme, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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