Darf das Gericht mehr prüfen, als ich bekämpft habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Aus Anlass Ihres Rechtsmittels darf das Gericht einen besonders schweren Verfahrensfehler auch ohne Antrag aufgreifen. Es darf aber nicht die Entscheidung über eine andere Frage an sich ziehen, für die es gar nicht zuständig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Aus Anlass eines Rekurses kann zwar von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrgenommen werden, doch kann ohne Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit nicht die Entscheidung einer anderen Frage an sich gezogen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt.OGH 8 Ob 56/19x, 27.06.2019
- Eine Nichtigerklärung aus Anlass eines Rechtsmittels kann immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen.OGH 3 Ob 162/07f, 19.12.2007
- Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies.OGH 1 Ob 159/02t, 13.08.2002
- Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet.OGH 10 ObS 9/01y, 20.02.2001
- Hier: Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht, über Rekurs des Klägers Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz als Berufungsgericht (Bestätigung mit der Maßgabe, dass der Beschluss "als Urteil zu lauten habe", die Klage werde abgewiesen).OGH 10 ObS 9/01y, 20.02.2001
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- Hat das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, ist es ihm verwehrt, zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat.OGH 5 Ob 149/98t, 09.06.1998
- Nicht aber, wenn eine Entscheidung in einem Zwischenverfahren (hier Bewilligung der Verfahrenshilfe) angefochten wird, die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auf das Zwischenverfahren aber keinen Einfluss hat.OGH 1 Ob 23/75, 19.02.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 6 Ob 189/25z, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 64/22f, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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