Prüft das Gericht auch Fehler, die ich nicht bekämpft habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Eine Entscheidung wird nur in dem Umfang überprüft, in dem Sie sie bekämpfen. Ein schwerer Fehler des Hauptverfahrens, der auf die bekämpfte Entscheidung keinen Einfluss hat, darf im Rekursverfahren nicht von sich aus aufgegriffen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden. Es ist also nicht zulässig, eine dem Hauptverfahren anhaftende Nichtigkeit, die auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung (hier: über die Bewilligung der Verfahrenshilfe) ohne Einfluss ist, im Rekursverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings Komm IV 434).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fragen der Parteifähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und der Wahrung des Zweiparteiensystems sind wegen ihrer Nichtigkeit begründenden Auswirkung bereits anlässlich der Beschlussfassung über die Berichtigung der Parteibezeichnung zu prüfen, weil die ausdrücklich eingewandte allfällige Nichtigkeit sich unmittelbar auf die angefochtene Entscheidung auswirken würde.OGH 7 Ob 95/06f, 21.06.2006
- Das Rekursgericht darf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückweisen.OGH 4 Ob 228/02m, 15.10.2002
- Das Rechtsschutzziel eines Revisionsrekurses kann daher nie über die Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses hinausgehen.OGH 5 Ob 140/94, 21.02.1995
- Auch anlässlich eines Kostenrekurses kann die zweite Instanz eine Nichtigkeit der im übrigen nicht bekämpften Entscheidung nicht wahrnehmen.OGH 7 Ob 615/84, 13.09.1984
- Die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens werden durch die Anträge des Rechtsmittelwerbers abgesteckt.OGH 6 Ob 823/83, 19.01.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Wird durch Berufungsantrag und Berufungserklärung gegrenzt.OGH 3 Ob 673/80, 25.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 24.
- OGH 6 Ob 189/25z, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 188/25b, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 16
- AußStrG § 66 · Revisionsrekursgründe
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 477
- ZPO § 526
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